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AGB
  1. Geltung der Geschäftsbedingungen

Lieferungen, Leistungen und Angebote von EIN.ECHTER.REICHWEIN, Philip Reichwein (nachfolgend als „Produktion“ bezeichnet) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung – auch ohne ausdrückliche Einbeziehung – für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen des Fotografen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

 

  1. Leistung der Produktion

Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Kostenerhöhungen sind von der Produktion anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglichen Gesamtkosten von mehr als 25% zu erwarten ist. 

 

Wird bei der Auftragsdurchführung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein Vertrag mit Dritten abgeschlossen, ist die Produktion bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einzugehen. Die Abrechnung mit Dritten erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, mit der Produktion.

 

Erstellte Aufnahmen der Produktion (Film sowie Fotografie) werden dem Auftraggeber grundsätzlich nicht im Rohdatenformat übergeben. Haben die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbart, steht es im Ermessen der Produktion, das für den jeweiligen Vertragszweck geeignete Datenformat für die zu erstellenden Aufnahmen zu bestimmen.

 

Die Produktion ist dem Auftraggeber gegenüber nicht dazu verpflichtet, die erstellten Aufnahmen über das zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten hinausgehende Maß zu archivieren oder aufzubewahren (1 Jahr ab Projektabschluss als Maximum). Mit Übergabe der zu erstellenden Aufnahmen geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs vollumfänglich auf den Auftraggeber über.

 

  1. Vergütung

Für die Erstellung von Fotografien & Filmen wird eine Vergütung als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Nebenkosten, wie Reisekosten, Spesen, Modelhonorare, Requisite, Styling, Locationmiete, Bildbearbeitung, sind vom Auftraggeber zu tragen und werden gesondert durch die Produktion in Rechnung gestellt. Sämtliche vom Auftraggeber zu entrichtende Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge zzgl. der MwSt. in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Soweit nicht anders vereinbart verstehen sich die Preise ab Fotostudio. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Fotoproduktion Änderungen, so hat er die entstehenden Mehrkosten zu tragen.

Wird die für Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Produktion nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält die Produktion auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- und Tagessatz. Das Honorar ist bei der Ablieferung der Bilder bzw. der Bilddaten fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen geliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Zeit- und Kostenaufwand in Rechnung stellen.

 

Kommt es aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Produktion liegen, zu einer Stornierung des Auftrags 48h vor dem geplanten Dreh/Shootingtag oder später, ist er dennoch berechtigt 100% des Honorars für den/die geplanten Shootingtage in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für organisierte und durch uns für den Kunden beauftragte Drittdienstleister, Technik, Location, etc.

 

Stellt sich während eines Shootings heraus, dass der Auftraggeber weniger als den gebuchten Zeitaufwand in Anspruch nimmt, bleibt er dennoch zur Zahlung der kompletten vereinbarten Vergütung verpflichtet. Auch dies gilt für Drittdienstleister und Kosten.

 

Die Pflicht zur Begleichung der vollen Nebenkosten durch den Auftraggeber sowie die Geltendmachung von weiteren Schäden durch die Produktion bleibt hiervon unberührt.

 

  1. Übertragung von Nutzungsrechten / Eigentumsvorbehalt

Der Auftraggeber erwirbt an den in Auftrag gegebenen Bildern die einfachen Nutzungsrechte zum vertraglich festgelegten Zweck und Umfang. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich uneingeschränkte Nutzungsrechte) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

 

Die zu übertragenden Nutzungsrechte, einschließlich aller Retuschen, Composings und anderer Nachbearbeitungen, erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Bei Fristüberschreitungen behält die Produktion sich rechtliche Schritte im Sinne des Urheberschutzes vor. Hierdurch können Folgekosten für den Auftraggeber entstehen, insbesondere, wenn er Werke der Produktion im Zeitraum des Zahlungsverzuges publiziert.

 

Besteht keine besondere Vereinbarung, wird das Nutzungsrecht für ein Jahr übertragen. Die Produktion wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern/Filmen eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

 

Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Produktion und ist ohne Diese rechtswidrig.

 

Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Die Filme & Fotografien sind so originalgetreu wie möglich wiederzugeben. Jede Änderung oder Umgestaltung bedarf der vorherigen Zustimmung der Produktion.

 

Bei Verwendung seines Werkes hat der Fotograf den Anspruch, als Urheber genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung bzw. digitalen Übermittlung der Bilder muss der Name des Bildautors mit den Bilddaten verknüpft werden. Bestehende Einträge in den Metadaten müssen erhalten bleiben. Der Fotograf ist berechtigt, alle von ihm erstellten Produkte uneingeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen. Die Zweitverwertung von Bildmaterial kann nur vom Fotografen genutzt werden.

 

  1. Rechtsverletzungen / Überschreitung der Nutzungsrechte

Jegliche Nutzungen von Bildern der Produktion durch den Auftraggeber, welche nicht von der Einräumung von Nutzungsrechten seitens der Produktion gedeckt sind, ist seitens des Auftraggebers nach der jeweils gültigen Fassung der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zu honorieren.

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich zudem, für jeden Fall der unberechtigten Verwendung von Bildmaterial der Produktion zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen des jeweils für die gegenständliche Bildverwendung fälligen Bildhonorars.  

 

Verstößt der Auftraggeber gegen die Verpflichtung zur Nennung der Produktion nach Ziffer 4 dieser Bedingungen, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des jeweils für die gegenständliche Bildverwendung fälligen Bildhonorars.

 

  1. Gewährleistung und Haftung

Die Produktion sowie seine Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter haften gegenüber dem Auftraggeber aus der Verletzung von Pflichten, welche keine wesentlichen Vertragspflichten sind, nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Vorsatz. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.

 

Die Produktion verpflichtet sich, bei der Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Hat der Auftraggeber der Produktion keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Filme oder Fotografien gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung ausgeschlossen.

 

Zur Aufnahme durch den Auftraggeber überlassene Gegenstände werden mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese selbst gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung zu versichern.

 

Die Produktion übernimmt keine Klärung von Rechten abgebildeter Personen oder Gegenstände, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular gegenüber dem Auftraggeber vorgelegt. Der Produktion werden vom Auftraggeber nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung dieser berechtigt ist und die frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber hat die Produktion von Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.

 

Der Auftraggeber erklärt, dass er hinsichtlich der Produktion zur Erstellung von Aufnahmen oder der Nachbearbeitung von bereits erstellten Aufnahmen übergebener Gegenstände, Bilder oder Bildbestandteile, oder selbst mitgebrachter Modelle, die Klärung sämtlicher in Betracht kommender Rechte für die Produktion übernommen hat und diese insoweit von Ansprüchen von Dritter Seite freihalten wird. Hinsichtlich der Übergabe von bereits erstellten Aufnahmen sichert der Auftraggeber insbesondere zu, über das Recht zur Bearbeitung der Aufnahmen zu verfügen und dieses auch der Produktion einzuräumen.

 

Der Erwerb von Nutzungsrechten über das videografische/ fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber.

 

Mängelrügen des Auftraggebers müssen schriftlich erfolgen und spätestens zehn Tage nach Übergabe der Bilder beim Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Mit Übergabe der Bilddaten an den Auftraggeber erlischt für die Produktion die Aufbewahrungspflicht. Eine Archivierung von Bilddaten durch die Produktion bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

 

  1. Force Majeure Klausel

In Fällen höherer Gewalt (einschließlich Epidemien und Pandemien) und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihren Verpflichtungen befreit.

 

Die betroffene Partei ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren eine Verhinderung unverzüglich mitzuteilen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

Sollte beispielsweise eine Coronaerkrankung erfolgen, muss unverzüglich ein positiver Coronatest vorgelegt werden und sich alsbald nach erfolgter Genesung um einen Ersatztermin bemüht werden.

 

Im Fall des Eintritts eines der vorbezeichneten Ereignisse besteht das Recht, wenn an der Leistung hierdurch kein Interesse mehr besteht,

– den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen

– die betroffene Partei wird von der Verpflichtung, Schadensersatz bzw. Vertragsstrafen wegen Verzögerung zu zahlen (z.B. Kosten für Location, Mitarbeiter etc.), befreit.

 

  1. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser ABG berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Landshut, soweit gesetzlich zulässig. Der Fotograf ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz/Wohnsitz zu belangen.